
Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren
Ist steuerlich „etwas schief gegangen“, so kann die Offenlegung des Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zur Straffreiheit führen. Die Selbstanzeige führt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zu der gewünschten Straffreiheit und sollte deshalb nur nach eingehender Beratung durch einen Steuerberater erfolgen. Wir beraten sie zum Thema „Selbstanzeige“ und stehen auf Wunsch für deren Erstellung zur Verfügung.
Kommt es trotzdem zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahren, so bringen wir unser steuerrechtliches Know-How in das Verfahren ein und unterstützen Sie und Ihren Anwalt bei der Abwehr der strafrechtlichen Vorwürfe.